Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 290a

§ 290a – Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet

Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, werden die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften dieses Buches berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, pauschal vom Bund und sonstigen Trägern der Versorgungslast erstattet.

Kurz erklärt

  • Renten aus dem Beitrittsgebiet werden speziell berechnet.
  • Die Rentenversicherungsträger haben Ausgaben für bestimmte Zeiten.
  • Diese Zeiten gelten bei anderen Renten als nachversichert.
  • Der Bund und andere Versorgungsträger erstatten diese Ausgaben pauschal.
  • Es handelt sich um eine Regelung zur finanziellen Entlastung der Rentenversicherung.